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Heavy Metal Gesetzbuch In der überarbeiteten Fassung vom 08. September 2004 2. Auflage 2004 !!! Mit neuem Bierrecht !!! 1. Buch Allgemeiner Teil § 1 Heavy Metal ist das Gesetz. § 2 Duschen ist kein Heavy Metal. § 3 Jeder Metaller hat ein Festival pro Jahr zu besuchen. Dabei sind 1000 Liter Bier zu konsumieren. § 4 Gegrillt wird ausschließlich Fleisch. § 5 Schlamm und Schweiß sind nichts schlimmes und berechtigen nicht zum Duschen. 2. Buch Besonderer Teil § 6 Aggressionen sind durch Musik und passende Kopfbewegungen (Head-Banging) zu kompensieren. § 7 Ein angebrochenes Bier hat leergetrunken zu werden. Wer nicht mehr kann gibt es weiter. § 8 Wer sein Bier i.S.d. § 7 aus der Hand gibt wird nicht ausgelacht. § 9 Wer sich zum Heavy Metal bekennt verpflichtet sich, den doppelten Bierkonsum zu tätigen, wie der durchschnittliche deutsche Bundesbürger (bezogen auf ein Jahr). § 10 Als offizielle Geste des Grußes gilt die erhobene Faust, von der Zeigefinger und kleiner Finger nach oben abgespreizt sind (Pommesgabel). § 11 Das Zentrum ist Troisdorf. § 12 Ein Metaller beweist Toleranz. Missionierung ist jedoch sein primäres Ziel aller Anstrengungen. § 13 Heavy Metal ist Religion, deren Gott ist Lemmy. § 14 Männer haben sich mit Duftstoffen zu parfümieren. Aber nur "Knoblauch Flavour". § 15 Die Regelung des § 14 ist auf Frauenspersonen entsprechend anzuwenden. § 16 Ein Mensch ist nicht hübsch oder hässlich; er ist heavy oder nicht. Ein Mensch, der nicht heavy ist, ist nach § 12 Satz 2 zu missionieren. 3. Buch Veranstaltungen 1. Untertitel: Alltag § 17 Ein Metaller hat sich im Zuge von Veranstaltungen die Kante zu geben (betrinken). Satz 1 gilt nicht, wenn der Metaller für den Transport anderer Metaller verantwortlich zeichnet. Der Verkehrssicherungspflicht ist Sorge zu tragen. § 18 Veranstaltungen i.S.d. § 17 sind solche, die in der Hauptsache dem Heavy Metal durch adäquate Lautstärke, Musikauswahl und Bierkonsum zuträglich sind. § 19 Eine Veranstaltung ist frei von Gewalt abzuhalten. Davon ausgenommen ist lediglich der Schalldruck, sowie das Trinkverhalten des einzelnen. Es soll lediglich soviel Bier konsumiert werden, wie mit aller Gewalt reingeht 2. Untertitel: Festivals § 20 Die §§ 17 ff. erfahren auf Festivals und Parties verschärfte Geltung. § 20a Einem Festival ist bis zu seinem Ende beizuwohnen. Eine vorzeitige Entfernung ist nur aus gewichtigen Gründen zu genehmigen. § 21 Gewichtige Gründe i.S.d. § 20a sind: Ableben angehöriger Personen, lebensbedrohliche Umstände (Feuersbrunst etc.), sowie das Ableben der eigenen Person. Im letztgenannten Fall ist die Unterstützung eines Leichentransportfahrzeugs anzufordern. § 22 Ein Zelt, sowie ein Schlafsack und Verhütungsmittel in ausreichender Menge sind mitzuführen. Im Falle eines Hotelbesuches gilt § 2 analog. Ein Schlafsack ist nicht notwendige Bedingung für ein gesetzestreues Verhalten. § 23 Im Falle von Betriebsstörungen einer Leber gilt: Geschlafen wird am Ort des Umfallens. § 24 Wer umfällt wird fotografiert. Es ist ein „Bierkönig“ zu krönen. § 25 Ein verlorenes Handy berechtigt nicht zu extensiver Trauer.
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