Status: Ein Gebäude zu suchen für meine Familie und mich! (seit 8 Jahren)
Wohnort791.. Freiburg im Breisgau, Region Baden-Württemberg Deutschland Entfernung von dir: Nur für Mitglieder Abwesenheitsnotiz:„Erfolg ist eine hohe Leiter, die nicht erklimmt werden kann, wenn man die Hände in die Taschen steckt.“
sali, leutchen,
Beerdigung vom Monster – Nikolaus Cürten, geb. 16.12 1957 in Elzach Ein Gitarrenriff sollte nie länger sein, als es dauert, eine Bierflasche zu köpfen. Wenn die Musik mal gespielt ist, ist sie in der Luft und für immer verloren.’ Und das ist wahr! Aber wenn Du sie aufnimmst, dann kommt sie manchmal zurück, um Dich heimzusuchen. Wenn es im Himmel keinen Haevy Metal gibt, dann möchte ich dort nicht hin sagte der Monster immer! Aber sei gewiß Monsterle, auch Deine Musik wird im Himmel gespiel! Information ist nicht Wissen, Wissen ist nicht Weisheit, Weisheit ist nicht Wahrheit, Wahrheit ist nicht Schönheit, Schönheit ist nicht Liebe, Liebe ist nicht Musik, Musik ist das Beste. Erwachsene besitzen keinerlei Intelligenz. Sobald jemand aufhört ein Jugendlicher zu sein, hört er nicht auf, aufmerksam zu sein. Und es tut nichts zur Sache wie alt man ist. Man kann mit 99 immer noch ein Jugendlicher sein. Und Du Monsterle warst immer ein Jugendlicher im Herzen! Und solange Du noch Jugendlicher bist, bist du aufmerksam und blickst, was läuft. Wie's ist, wenn einer die Flügel hebt und leise, leise sich auf die Reise - die letzte macht. Es weiss ja keiner, dem's nicht geschah wie's ist, wenn einer nun nicht mehr da. Wenn leer die Stätte des, den man hätte so gern noch nah. Wenn ich sterben und euch für eine Weile zurücklassen sollte - weinet nicht um meinetwillen. Wendet euch wieder dem Leben zu. Lasst euer Herz und eure Hand etwas tun, das andere tröstet. Bringt zu Ende, was ich unvollendet zurück ließ. Frag nicht warum, frag nicht wozu, dann kommt Dein Herz nie zur Ruh´. Auf dein Wozu, auf dein Warum, bleibt des Schicksals Mund nur stumm. Gott weiß warum, Gott weiß wozu, dies Wissen gibt dem Herzen Ruh´. Euer Monster, der am 12.01.2017 von Euch gegangen ist! Aber wir sehen uns wieder! ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- >>Gehe ruhig inmitten des Lärms und der Hast und erinnere dich, welch ein Frieden in der Stille sein kann. Habe so weit wie möglich gute Beziehungen zu den Menschen, ohne dich ihnen zu ergeben. Sprich die Wahrheit still und klar, und höre den anderen zu, selbst den Dummen und Unwissenden, auch sie haben ihre Geschichte. Wenn du dich mit anderen vergleichst, so kannst du eitel oder bitter werden, denn es wird stets kleinere und größere Personen als du geben.. Freue dich also dessen, was du erreicht hast, und erfreue dich auch deiner Pläne. Behalte das Interesse für deine eigene Laufbahn, auch wenn sie bescheiden ist, sie ist ein wirklicher Besitz in den wechselnden Umständen der Zeit. Sei vorsichtig in deinen Geschäften, denn die Welt ist voller Betrug. Doch laß dich nicht dadurch blind machen gegen die Tugend, die es auch gibt. Viele Menschen streben nach hohen Idealen, und überall ist das Leben voll Heroismus. ‚Sei du selbst. Besonders heuchle keine Zuneigung, sei nicht zynisch in der Liebe, denn trotz aller Trockenheit und Entzauberungen ist sie ewig wie das Gras. Nimm willig den Rat der Jahre an und trenne dich dankbar von den Dingen der Jugend. Pflege die Strenge des Geistes, damit du im Missgeschick gewappnet bist, aber zerstöre dich nicht durch Einbildung. Viele Ängste werden durch Einsamkeit und Müdigkeit hervorgerufen. Über eine Disziplin hinaus gehe sanft mit dir um. Du bist ein Kind des Universums, so gut wie die Bäume und Sterne, du hast ein Recht, hier zu sein. Und ob es dir klar ist oder nicht – das Universum wird sich entfalten wie es soll, daran besteht kein Zweifel. Drum sei in Frieden mit Gott, wie immer du dir ihn auch vorstellst und was immer deine Arbeit und dein Sehnen sein mögen. Bewahre den Frieden deiner Seele in dem lauten Durcheinander des Lebens. Mit all ihrem leeren Schein, ihrer Plackerei und all ihren zerbrochenen Träumen ist es immer noch eine schöne Welt. Sei sorgsam. Versuche, glücklich zu sein.<< -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ---- (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. ( wenn sie nicht gegen die o.g Artikel verstoßen ) lg Anastasia Braun (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (müßte eigentlich heißen: jedes Elternteil, ob Mutter oder Vater) lg A. Braun (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. (6) Vorschulen bleiben aufgehoben. Artikel 8 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Artikel 9 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. Artikel 10 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Artikel 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Artikel 12a (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. (3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. (5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. (6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Artikel 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Artikel 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Artikel 15 Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Artikel 16 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Artikel 16a (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Artikel 17 Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Artikel 17a (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden. (2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden. Artikel 18 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Artikel 19 (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- --- (2) Auch wäre es wünschenswert von den damaligen Flüchtlingen (1953) und Nachkommen, dass auch sie bei der Indigration der heutigen Flüchtlingen ehrenamtlich mit helfen. Sie beherschen die verschiedenen Sprachen und unser Rechtssystem und könnten sich so vielleicht erkenntlich zeigen. Schließlich waren sie auch einmal in solch einer Notlage und ihnen wurde geholfen. In diesem Sinne möchte ich ein großen Dank an alle aussprechen, die ehrenamtlich mithelfen! Es kommt Alles zurück im Leben! (2) Flüchtlingsströme nach Deutschland Die Erfassung der Flüchtlingsströme nach Deutschland erfolgt seit 1953 vom BAMF. Bis heute sind es 3,3 Mio. Menschen.[6] In den ersten 10 Jahren (von 1953 bis 1963) war der Flüchtlingsstrom in der Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme von 1956) mit ca. 2.000 bis 3.000 Asylbewerbern pro Jahr annähernd konstant. Ab 1964 stieg die Flüchtlingszahl nach Deutschland stetig an, 1980 auf 107.818 Flüchtlinge und erreichte 1992 mit 438.191 Menschen den bislang höchsten Stand. Danach nahm der Flüchtlingsstrom wieder stetig ab (2000: 117.648) und erreichte 2007 mit 30.303 Asylbewerbern den niedrigsten Stand. Bis 2010 nahm die Anzahl der Flüchtlinge mit 48.589 dann wieder stetig zu. Die Herkunftsländer der Flüchtlinge nach Deutschland waren im Zeitraum 1986 bis 1994 vor allem die Türkei sowie die ehemaligen Ostblockländer: Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und die Nachfolgestaaten von Jugoslawien. Mit dem Beitritt der Länder zur Europäischen Union kam dieser Flüchtlingsstrom aus diesen Ländern zum Erliegen. Im Jahr 1989 gab es darüber hinaus einen Flüchtlingsstrom von Deutschen, die aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ---- (1) Kurze Aufklärungsgeschichte von Mann und Frau: Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau - Ein langer Weg Teil 1: Die Geschichte der Frauenbewegung "Männer und Frauen sind gleichberechtigt", heißt es im Artikel 3 des Grundgesetzes. Dies scheint uns heute selbstverständlich - doch in früheren Zeiten durften Mädchen keinen Schulabschluss machen und nicht studieren. Frauen sollten sich um die Kinder und den Haushalt kümmern und waren ihrem Ehemann untergeordnet. Auch das Recht, wählen zu gehen, war Frauen lange Zeit nicht gestattet. Heute sind Frauen per Gesetz gleichberechtigt, in einigen Bereichen sind sie jedoch noch immer benachteiligt. Erfahre mehr über die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft und die Geschichte der Frauenbewegung. Dass Frauen in unserem Land die gleichen Rechte haben wie Männer, kommt vielen von uns heute ganz selbstverständlich vor. Mädchen besuchen ebenso die Schule wie Jungen, und es erscheint auch ganz normal, dass Frauen ein Studium abschließen oder eine Karriere anstreben. Doch es war ein langer Weg und ein schwieriger Kampf für die Frauen, um an dem Punkt anzugelangen, an dem wir uns heute befinden. Tatsächlich ist es noch gar nicht so lange her, dass in den Augen der Gesellschaft die einzige Aufgabe einer Frau die Sorge für Ehemann, Familie und Haushalt sein sollte. Diese rückständige Ansicht vertreten zwar auch heute noch einige Menschen, jedoch haben moderne Frauen viel mehr Möglichkeiten, selbst über ihr Leben zu bestimmen. Keine Frau in Deutschland muss heute einen Mann heiraten, um "versorgt" zu sein - dass Frauen berufstätig sind, ist nichts Ungewöhnliches mehr. Auch berufstätige Mütter gehören in unserer Zeit zum Alltag. 19. Jahrhundert: Schlechte Bildungschancen für Frauen Die Karikatur von 1849 zeigt eine Frau, die sich zur Arbeit verabschiedet, während der Mann das Baby versorgt - zu dieser Zeit noch völlig undenkbar. (Quelle: Wikipedia)Im 19. Jahrhundert war man davon jedoch weit entfernt. Die meisten Menschen waren damals der Ansicht, dass Jungen und Männer "mehr wert" seien als Mädchen und Frauen und selbstverständlich mehr Rechte hätten. Werdende Eltern wünschten sich lieber einen Sohn anstatt eine Tochter. Männer galten als klüger und in den meisten Bereichen fähiger als Frauen - außer, wenn es um typische "Frauenarbeit" wie Putzen, Waschen, Kochen und Kinderhüten ging. Zu dieser Zeit standen den Frauen längst nicht dieselben Bildungsmöglichkeiten offen wie den Männern, und ihre Berufschancen waren dementsprechend eng begrenzt. Ab ungefähr 1820 entstanden zwar zahlreiche Mädchenpensionate oder "höhere Töchterschulen", die von Mädchen und jungen Frauen aus gehobenen Gesellschaftsschichten besucht wurden. Eine gute Allgemeinbildung war allerdings nicht das Hauptziel dieser Schulen. Es ging vielmehr darum, die Mädchen auf ihre Rolle als Mütter und Hausherrinnen vorzubereiten, deshalb hatten hauswirtschaftliche Themen Vorrang. Auch Musik- und Kunststunden waren nicht selten, denn man dachte, diese Fächer würden zur Anmut des "schönen Geschlechts" beitragen. Höhere Schulabschlüsse oder Universitätsbesuche waren für diese Frauen nicht möglich. Noch schwieriger hatten es allerdings die Mädchen und Frauen aus niedrigen Gesellschaftsschichten. Ihre einzige Bildungsmöglichkeit war der Besuch der Volksschule, die den Schülern nicht viel mehr als Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben vermittelte. Jahrhundertwende: Erste Schritte Die deutsche Dichterin, Philosophin und Historikerin Ricarda Huch (1864-1947) studierte in der Schweizer Stadt Zürich, weil Frauen ein Studium in Deutschland bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts verboten war. (Quelle: Wikipedia)Die Frauenrechtlerinnen dieser Zeit erkannten das Problem der mangelnden Bildung und begannen, für eine Chancengleichheit der Frauen und Männer zu kämpfen. Sie mussten selbst erleben, dass sie nicht dieselben Möglichkeiten hatten wie ihre Brüder. Alles, was sie wussten, hatten sie sich selbst beibringen und hart erarbeiten müssen. Ihre Forderungen, auch Frauen ein Studium zu gestatten, blieben zunächst erfolglos. Schließlich gelang es einzelnen Frauen, Ausnahmeregelungen durchzusetzen und als "Gasthörerinnen" an Universitätsvorlesungen teilzunehmen - diese waren beispielsweise in Preußen ab 1896 zugelassen. Einen Abschluss konnten die Frauen zunächst nicht machen. Erst nach einiger Zeit sollte es auch Mädchen erlaubt sein, einen höheren Schulabschluss zu erwerben. Ab 1893 wurden die ersten so genannten "Gymnasialkurse" für Mädchen eingerichtet. Junge Frauen hatten nach und nach die Möglichkeit, die Schule mit dem Abitur zu bestehen, und im Jahr 1900 erlaubte Baden als erstes Bundesland Frauen das Hochschulstudium. An der Schweizer Universität in Zürich durften Frauen bereits ab 1840 an Vorlesungen teilnehmen und sich ab 1863 auch offiziell einschreiben. Bis zum Jahr 1909 konnten Frauen schließlich in ganz Deutschland studieren, aber wirklich einverstanden waren viele Menschen damit keineswegs. Auch seitens vieler Professoren gab es heftige Proteste gegen die Studienmöglichkeit für Frauen. Zwar studierten im Laufe der Zeit immer mehr Frauen, allerdings konzentrierten sich die meisten von ihnen zunächst auf Fächer, die als eher "frauentypisch" erachtet wurden - zum Beispiel im Bereich der Gesundheit, Pflege und Erziehung. Erstmaliges Wahlrecht für Frauen Plakat aus dem Jahr 1927 gegen ein Wahlrecht für Frauen in der Schweiz (Quelle: Wikipedia)Als im Jahr 1918 der Deutsche Kaiser abdankte und die Weimarer Republik ausgerufen wurde, gab es für die Frauen in Deutschland eine große Veränderung: Sie durften sich erstmalig an Wahlen beteiligen, sofern sie über 20 Jahre alt waren. Damit hatten Männer und Frauen zum ersten Mal in der deutschen Geschichte grundsätzlich dieselben politischen Rechte und Pflichten. Zwar waren Frauen damit noch lange nicht gleichberechtigt, dennoch waren sie nun in der Lage, sich am politischen Geschehen zu beteiligen - und viele machten von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Stolze 82 Prozent der wahlberechtigten Frauen beteiligten sich an der Wahl der Nationalversammlung - der Versammlung, von der die Verfassung der neuen Republik ausgearbeitet werden sollte. 1919 wurde die Weimarer Reichsverfassung schließlich von der Nationalversammlung verabschiedet, zu der auch 41 Frauen gehörten. Die Politikerinnen der Weimarer Republik sorgten für die Realisierung verschiedener "Frauengesetze", die zum Beispiel den Mutterschutz verbessern und die Absicherung von Heimarbeiterinnen regeln sollten. Frauen im Nationalsozialismus Als Idealbild galten für die Nazis Frauen, die viele Kinder zur Welt brachten und nur für ihre Familie da waren. Frauen mit acht Kindern wurde das Mutterkreuz verliehen. (Quelle: Own/ Wikimedia Commons)Diese positiven Entwicklungen zu Zeiten der Weimarer Republik kamen im Nationalsozialismus zu einem schnellen Ende. Für die Nationalsozialisten war es die hauptsächliche Aufgabe der Frauen, Kinder zu gebären, sich um den Haushalt zu kümmern und auf diese Weise zur Erhaltung des Volks beizutragen. Eine Frau war in erster Linie Mutter und sollte möglichst viele Kinder bekommen. Zur Belohnung gab es Ehrungen wie das "Mutterkreuz", gleichzeitig wurden aber auch Mittel zur Verhütung von Schwangerschaften eingeschränkt und Abtreibungen unter Todesstrafe gestellt. In der Welt der Männer hatten Frauen nichts zu suchen. Die Frauen verloren ihr Wahlrecht, ihr Zugang zu Universitäten wurde stark eingeschränkt und es wurde ihnen unter anderem verboten, Anwältinnen oder Richterinnen zu werden. Die Nationalsozialisten waren der Ansicht, dass Frauen in verantwortlichen Stellungen nichts "taugten". Arbeitende Frauen gehörten jedoch besonders während der Kriegsjahre zum Alltag - da die meisten Männer als Soldaten an der Front eingesetzt wurden, fehlte es in Deutschland an Arbeitskräften. Später wurden einige Frauen sogar zu Hilfsleistungen beim Militär verpflichtet. Die Geschichte der Frauenbewegung - Teil 2 Erfahre im zweiten Teil unserer Reihe über die Frauenbewegung und das Thema Gleichberechtigung, wie sich die Situation der Frauenrechte nach der nationalsozialistischen Diktatur bis heute verändert hat. Kann man sagen, dass Frauen in unserer heutigen Gesellschaft die gleichen Rechte haben wie Männer, oder muss noch Einiges verändert werden? Neubeginn nach dem Zweiten Weltkrieg Nicht nur die "Trümmerfrauen" leisteten nach dem Zweiten Weltkrieg Schwerstarbeit. Bild: Trümmerfrauen in Koblenz (Quelle: Deutsches Bundesarchiv)Um das Land nach dem Zweiten Weltkrieg wieder aufzubauen, war die Hilfe aller gefragt, Frauen ebenso wie Männer. Bekannt wurden besonders die so genannten "Trümmerfrauen", die in den ersten Jahren nach dem Krieg einen Großteil der schweren Aufräumarbeiten verrichteten. Doch auch anderswo leisteten Frauen Schwerstarbeit, was ihnen ein ganz neues Selbstbewusstsein gab. Nachdem sie während des Krieges und auch danach mit beiden Beinen im Arbeitsleben gestanden hatten, wollten viele Frauen nicht so einfach zu Kindern und Küche zurückkehren. Im ganzen Land wurden Frauenausschüsse und Vereine gegründet, welche den Frauen Hilfe zur Selbsthilfe anboten. Immer mehr Frauen begannen, sich wieder politisch zu engagieren und machten sich für die Frauenrechte stark - sie hatten damit mehr und mehr Erfolg: 1949 wurde ins Grundgesetz der neuen Bundesrepublik Deutschland der folgende Satz aufgenommen: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." Dies wurde allerdings erst im Jahr 1957 auch ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen, in welchem das "Privatrecht" geregelt wird - dort steht also geschrieben, wie das Grundgesetz im Alltag und in Beziehungen zwischen den Menschen umgesetzt werden soll. Dass der Vater das Familienoberhaupt ist und sowohl in Erziehungsfragen als auch in Eheangelegenheiten das letzte Sagen hat, stand zunächst weiterhin im BGB. Dieser "Stichentscheid" wurde erst 1957 durch das Bundesverfassungsgericht, das höchste deutsche Gericht, für verfassungswidrig erklärt. Rückschritte in den 50er Jahren Während in Westdeutschland in den 1950er Jahren berufstätige Frauen die Seltenheit waren, war dies in der DDR alltäglich. Die Kinder wurden dort tagsüber meist staatlich betreut. Bild: Kinderkrippe in Ingersleben/ Thüringen 1958 (Quelle: Deutsches Bundesarchiv)Man könnte denken, dass sich die Lage der Frauen in der Bundesrepublik von diesem Zeitpunkt an weiter zum Besseren wendete. Doch kaum waren die Krisenzeiten vorüber, kam es erst einmal zu einer Entwicklung in die entgegengesetzte Richtung. Es gab wieder weniger Frauen im öffentlichen Leben, denn die meisten von ihnen kehrten zu ihrer traditionellen Rolle als Hausfrau und Mutter zurück. Das gesellschaftliche Ideal der 1950er Jahre war eine kinderreiche Familie, welche die Mutter als fleißige und aufopferungsvolle Hausfrau treu umsorgte. Deshalb versuchte der Staat, den Frauen die Mutterrolle durch verschiedene Vergünstigungen schmackhaft zu machen. Das Bild der Frau als gute Hausfrau und Mutter änderte sich auch in den 1960er Jahren zunächst nicht wesentlich, obwohl allmählich mehr Frauen bis zum ersten Kind berufstätig waren und auch wieder ins Berufsleben zurückkehren wollten, sobald die Kinder alt genug waren. Immer mehr Frauen hatten den Wunsch nach guten Bildungschancen und der Möglichkeit, sich auch im Beruf zu entfalten zu können - aber ein Leben als berufstätige Frau galt noch längst nicht als "normal". Nach der deutschen Teilung hatte die DDR, die im Jahr 1949 - einige Monate nach der Bundesrepublik Deutschland - gegründet worden war, eine andere Entwicklung genommen. Dort gehörten erwerbstätige Frauen zum Alltag. Der Staat richtete zahlreiche Betreuungsmöglichkeiten für Kinder ein, sodass auch Mütter einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnten. Eine solche "Gleichstellungspolitik" wurde aus verschiedenen Gründen verfolgt: Einerseits war dies eines der Ideale der Arbeiterbewegung, für die der Sozialismus eintrat, andererseits kam es der schlechten wirtschaftlichen Situation des Landes zugute, dass auch Frauen arbeiten gingen. Die Kindererziehung übernahm zum großen Teil der Staat, welcher auf diese Weise schon früh Einfluss auf seine Bürger ausüben und Kinder nach seinem Ermessen erziehen konnte. Die 68er: Proteste für die Frauenrechte Frauen demonstrieren gegen das Verbot von Abtreibungen. (Quelle: Deutsches Bundesarchiv)Zur Zeit der so genannten 68er Jahre zogen in Deutschland und anderen Ländern vor allem junge Menschen auf die Straßen, um für politische Ziele einzutreten und gegen Missstände und starre Rollenbilder zu kämpfen. Auch die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern gehörte zu ihren erklärten Zielen. Für viele Dinge benötigten Frauen immer noch die Erlaubnis ihrer Ehemänner. Mit dem Bund der Ehe ging die Ehefrau auch eine "sexuelle Verpflichtung" ein - eine Vergewaltigung in der Ehe wurde in Deutschland strafrechtlich überhaupt nicht anerkannt. Vergewaltigungen und sexueller Missbrauch außerhalb der Ehe waren eine Straftat, doch noch immer war die Meinung weit verbreitet, dass die weiblichen Opfer in vielen Fällen eine Mitschuld tragen würden - zum Beispiel, weil sie sich zu "aufreizend" benommen oder angezogen hätten. Die damalige Frauenbewegung setzte sich auch für ein Recht auf Abtreibung im Falle einer ungewollten Schwangerschaft ein. Als entscheidender Umbruch gilt die Einführung der "Anti-Baby-Pille", die in den USA erstmalig 1960 und in Deutschland ein Jahr später als völlig neuartiges Verhütungsmittel auf den Markt kam. Die so genannte "Pille" wirkt hormonell und ist eines der sichersten Verhütungsmittel überhaupt. Für viele Frauen war es eine Befreiung, selbst über ihre Kinderplanung entscheiden zu können und dadurch unabhängiger zu sein. Tatsächlich sank in den 1960er Jahren die Geburtenrate deutlich, deshalb spricht man auch von einem "Pillenknick". Viele Frauen nahmen für diese sichere Art der Verhütung auch Nebenwirkungen in Kauf, die bei den anfangs recht hoch dosierten Pillen noch stärker waren. Große Veränderungen Alice Schwarzer ist eine der einflussreichsten Frauenrechtlerinnen der Neuen Frauenbewegung. (Quelle: Manfred Werner (Tsui), Wikimedia Commons)In der Schweiz wurde überhaupt erst im Jahr 1971 erstmalig ein Wahlrecht für Frauen eingeführt! In den 1970er Jahren kam es nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen westeuropäischen Ländern und den USA zu entscheidenden Veränderungen - sowohl in der Politik, als auch, was das Selbstverständnis der Frauen anging. Eine neue Frauenbewegung hatte sich entwickelt, die sich mit der Rolle der Frau in einer noch immer von Männern regierten Welt befasste. Die Mitglieder dieser Bewegung kämpften entschieden für die Gleichstellung der Frau, denn Frauen waren in der Gesellschaft weiterhin in vielerlei Hinsicht stark benachteiligt. Es wurden Frauenvereine und Frauenzeitschriften gegründet, und erste Frauenhäuser boten misshandelten Frauen und Kindern Schutz an. Zahlreiche Bücher erschienen, die sich mit der Rolle der Frau in der Gesellschaft beschäftigten. Die Medien begannen, vermehrt über die Situation der weiblichen Bevölkerung zu berichten. Besonders junge Frauen setzten sich mit ihrer Rolle in der Gesellschaft auseinander und überlegten, was sie sich von ihrem Leben erwarteten und was sie erreichen wollten. Im Jahr 1977 kam es in Deutschland schließlich zu wichtigen Reformen im Ehe- und Familienrecht. Es wurde festgelegt, dass die Ehepartner die Haushaltsführung "in gegenseitigem Einvernehmen" zu regeln haben und außerdem Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit des anderen nehmen müssen. Vorher hatte rechtlich noch die "Hausfrauenehe" gegolten, was bedeutete, dass der Mann hauptsächlich für den Unterhalt und die Frau für die Versorgung der Familie zuständig war. Zwei Jahre später kamen Reformen zur besseren Vereinbarkeit von Mutterschaft und Berufsleben dazu. Zusätzlich zum Mutterschutz sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gewährte der Staat jungen Müttern für vier Monate bezahlten Mutterschaftsurlaub. Noch lange nicht perfekt Für viele Frauen ist es schwierig, Kinder und Berufsleben miteinander zu vereinen. (Quelle: melbia | www.sxc.hu)Dass die völlige Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau das Ziel ist, wurde 1993 schließlich im Grundgesetz verankert: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Viele Regelungen zum Schutz der Frauenrechte wurden erst spät durchgesetzt - so ist die Vergewaltigung in der Ehe zum Beispiel erst seit 1997 strafbar, und seit 2004 wird sie nicht ausschließlich auf Antrag des Opfers strafrechtlich verfolgt. Im Alltag und Berufsleben sind Frauen und Männer noch längst nicht überall gleichgestellt. Auch heute noch stehen Frauen in unserer Gesellschaft vor zahlreichen Problemen. Gerade im Berufsleben herrschen viele Ungleichheiten - in einigen Berufen erhalten Frauen zum Beispiel für die gleiche Arbeit weniger Lohn als ihre männlichen Kollegen. Oft haben Frauen schon deshalb schlechtere Chancen auf einen Job, weil sie Kinder bekommen könnten und dann beruflich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen würden. Mütter haben dagegen das Problem, nach einer längeren Zeit außerhalb des Berufslebens wieder den Einstieg zu finden und eine Stelle zu bekommen. Kritisiert wird immer wieder, dass im Berufsleben viel zu wenig Rücksicht auf Frauen mit Kindern genommen wird. Auch heute lassen sich Beruf und Familie also in vielen Fällen überhaupt nicht problemlos miteinander vereinen. Viele Frauen stehen allgemein vor der Schwierigkeit, den Wunsch nach Kindern einerseits sowie nach Unabhängigkeit und Verwirklichung im Beruf andererseits unter einen Hut zu bekommen. Männer müssen im Allgemeinen viel weniger Abstriche machen sowie Hindernisse in Kauf nehmen, wenn sie Väter werden. Zwar gibt es zunehmend Männer, die auch einen Teil der Kindererziehung übernehmen und nach der Geburt ihres Kindes zunächst "Vaterschaftsurlaub" nehmen, doch ist dies bisher eher die Seltenheit. Noch immer ist die Sorge für das Kind meist in erster Linie die Aufgabe der Mutter. In welchen Bereichen herrschen noch große Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern? Wie ist die Situation für Mädchen und Frauen in anderen Ländern und Kulturen? Im nächsten Teil der Artikel-Reihe erfährst du mehr über die heutige Situation der Frauen in der Gesellschaft. Gleiche Rechte für Frauen? Die Situation heute Teil 3: Frauenrechte aktuell In Deutschland sind Männer und Frauen vor dem Gesetz gleich - sie haben also dieselben Rechte und Pflichten. Mädchen und Frauen besuchen heute die Schule, sie studieren und gehen arbeiten - und dass Frauen wahlberechtigt sind, kommt uns ganz selbstverständlich vor. Auch politische Posten sind heute oft von Frauen besetzt. Aber sind Frauen in Deutschland wirklich in allen Bereichen gleichberechtigt oder gibt es für sie doch noch Nachteile in der heutigen Gesellschaft? Und wie steht es in anderen Ländern dieser Welt um die Rechte von Mädchen und Frauen? Mädchen und Frauen besuchen heute ebenso wie Jungen und Männer die Schule, studieren und gehen arbeiten - doch sind sie wirklich in allen Bereichen gleichberechtigt? (Quelle: p0psicle | sxc.hu)Es ist gerade einmal knapp 100 Jahre her, dass Frauen in Deutschland das Recht zu wählen erhielten, und erst vor knapp 60 Jahren wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. In der Schweiz sind Frauen sogar erst seit dem Jahr 1971 wahlberechtigt. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die rechtliche Situation von Frauen wesentlich verbessert. Trotzdem gibt es nach wie vor Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen - besonders im Beruf sind Frauen oft benachteiligt, und das nicht nur, wenn sich ein Kind ankündigt. Es ist normal für die meisten von uns, dass Frauen ebenso ihrem Beruf nachgehen wie Männer. Sehr viele Frauen können es sich heute nicht mehr vorstellen, nicht arbeiten zu gehen. Schließlich ist der Beruf auch eine Möglichkeit, die eigene Persönlichkeit zu entfalten, seine Interessen zu verwirklichen - und vor allem, finanziell von anderen Menschen unabhängig zu sein und damit freier über sein Leben bestimmen zu können. Frauen sind mittlerweile in so gut wie allen Bereichen der Berufswelt tätig, auch dort, wo einst nur Männer arbeiteten: Zunehmend gibt es bei der Bundeswehr auch Soldatinnen und immer mehr Frauen überzeugen in naturwissenschaftlichen und technischen Berufen oder in der Wirtschaft, wo früher so gut wie keine Frauen anzutreffen waren. In diesen Berufszweigen ist der Anteil an Frauen jedoch noch immer gering, und allgemein sind Frauen seltener in Führungspositionen anzutreffen. Beruf: Schlechtere Bezahlung und Benachteiligung Immer mehr Frauen arbeiten heute erfolgreich in Bereichen, in denen Männer stets die Überhand hatten. (Quelle: connor212 / piqs.com) Frauen leisten in allen möglichen Berufsfeldern ebenso viel wie ihre männlichen Kollegen, doch sie verdienen in Deutschland bis zu ein Viertel weniger Geld! In anderen europäischen Ländern fällt der Unterschied nicht so hoch aus. Vernünftige Erklärungen gibt es hierfür eigentlich nicht, denn es ist erwiesen, dass Frauen im Allgemeinen hoch motiviert sind und im Durchschnitt sogar bessere Hochschulabschlüsse als die männlichen Mitarbeiter vorweisen können. Gründe für die schlechtere Bezahlung sind zum einen Vorurteile, zum anderen ist es schlicht die Tatsache, dass Frauen Kinder bekommen: Viele denken noch immer, dass Frauen weniger produktiv sind als Männer, sich nicht durchsetzen können und sich deshalb für Führungspositionen nicht "eignen" - oder eben, dass sie ohnehin irgendwann ausfallen oder kürzer treten, weil sie Mutter werden. Deshalb werden junge Frauen oft gar nicht erst eingestellt oder müssen sich in vielen Firmen von vorneherein mit einem niedrigeren Gehalt zufriedengeben - unabhängig davon, ob sie bereits Mutter sind oder überhaupt Kinder bekommen möchten. Seit einiger Zeit gibt es in Deutschland eine so genannte Frauenquote - das bedeutet, dass in bestimmten Bereichen Frauen bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden sollen, damit der Anteil von Frauen und Männern angeglichen wird. Das gilt allerdings nur für Stellen im öffentlichen Dienst - private Unternehmen können nach wie vor selbst darüber entscheiden, ob sie die Gleichstellung von Frauen im Berufsleben berücksichtigen und fördern oder nicht. Job und Familie: Für viele Frauen schwierig zu vereinbaren Generell werden Männer im Berufsleben oftmals bevorzugt - insbesondere, weil Frauen Kinder bekommen und deshalb beruflich ausfallen könnten. Berufstätige Frauen stoßen auf Probleme, wenn sie schwanger werden. (Quelle: Alexandra Bucurescu | Pixelio.de)Tatsächlich ist es insgesamt noch immer schwierig für Frauen, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. Für die meisten Paare ist es heute ganz normal, dass sie eine gleichberechtigte Partnerschaft führen - der Kampf der Geschlechter aus früheren Tagen ist zumindest in der jüngeren Generation nicht mehr aktuell. Mann und Frau planen ihre Zukunft gemeinsam und in den meisten Beziehungen wird es als normal und wichtig erachtet, dass man finanziell nicht voneinander abhängig ist. Deshalb machen sich besonders junge Frauen oft nicht mehr so viele Gedanken über das Thema Gleichberechtigung - das ändert sich meist, wenn Kinder geplant sind oder ein Kind unterwegs ist. Es ist nämlich noch immer die Frau, die zumindest für eine gewisse Zeit aus dem Berufsleben ausscheidet - auch wenn es zunehmend Männer gibt, die nach der Geburt einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen. Möchten Mütter schon bald nach der Geburt wieder anfangen zu arbeiten, ist es gar nicht so leicht, die richtige Betreuung für das Kind zu finden. Es gibt viel zu wenige freie Plätze in Krippen, wo sich auch um kleinere Kinder gekümmert wird. Wer nicht auf die Hilfe von Großeltern oder anderen zählen kann, steht vor einem großen Problem. Vorurteile und zu wenig Unterstützung in der Gesellschaft Noch immer sind Frauen gesellschaftlich in einigen Bereichen nicht gleichberechtigt, weil sie als Mütter zu wenig Unterstützung bekommen. (Quelle: AD-Passion | sxc.hu)Viele Menschen denken weiterhin, dass die Kindererziehung allein die Aufgabe der Mutter sei - und manche bezeichnen Mütter, denen ihr Beruf wichtig ist, sogar als "Rabenmütter". Das ist natürlich eine zusätzliche Belastung für Frauen, schließlich wird es doch bei Vätern als ganz normal angesehen, wenn sie sich um ihren Beruf kümmern! Weil aber auch viele moderne Männer gern mehr für ihre Kinder da sein wollen, bemühen sich nicht wenige Paare darum, die Kindererziehung möglichst gleichmäßig aufzuteilen. Mittlerweile können auch Väter Erziehungsurlaub beantragen, um ihre Kinder zu betreuen. Eine solche "Elternzeit" kann von Müttern und Vätern für maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden - sie setzen dann für einige Zeit aus und können später ihre berufliche Arbeit wieder aufnehmen. Eltern, die sich nach der Geburt um ihr Baby kümmern und deshalb nicht arbeiten gehen können, erhalten vom Staat für maximal 14 Monate ein "Elterngeld". Bei Berufstätigen bemisst sich dies nach der Höhe des vorherigen Einkommens (im Allgemeinen entspricht das Elterngeld 67 Prozent des Gehalts). In manchen Familien arbeiten Mann und Frau in Teilzeit weiter, damit sich immer jemand um das Kind oder die Kinder kümmern kann. Leider ist das in vielen Fällen schwer umzusetzen, weil geeignete Teilzeitstellen fehlen oder es nicht möglich ist, sich die Arbeitszeit flexibel einzuteilen. In der Praxis bedeutet dies: Obwohl Frauen und Männer heute dem Gesetz nach gleichberechtigt sind, ist die Gesellschaft in wichtigen Lebensbereichen weiterhin nicht darauf eingestellt, Frauen auch tatsächlich dieselben Rechte und Freiheiten zu ermöglichen, die für Männer ganz selbstverständlich sind. Denn dass eine Frau zumindest für eine Zeit beruflich ausfällt, wenn sie ein Kind bekommt, ist normal. Jedoch gibt es noch immer viel zu wenig Unterstützung für Mütter, die nach einiger Zeit (wieder) arbeiten gehen, sich weiterbilden und nicht "nur" Mutter und Hausfrau sein möchten. Gerade alleinerziehende Mütter sind besonders häufig von Armut betroffen, weil sie nicht oder nur eingeschränkt arbeiten gehen können. Das heißt, viele Frauen sind weiterhin von den Gehältern der Männer abhängig, da ihnen als Mütter oftmals zu wenig Geld zur Verfügung steht. Bemängelt wird von vielen, dass das Großziehen von Kindern, was viel Arbeit und Verantwortung mit sich bringt und ein wichtiger Beitrag für unsere Gesellschaft ist, viel zu wenig Anerkennung findet. So bekommen Frauen, die aufgrund ihrer Kinder lange Zeit nicht gearbeitet haben, im Alter eine geringe Rente, weil Hausfrau- und Muttersein von der Gesellschaft nicht als "Arbeit" anerkannt wird - im Gegensatz zu einem Beruf, bei dem man offiziell Geld verdient. Viele Frauenrechtler/innen fordern deshalb, dass die Leistung von Frauen, die Kinder bekommen und großziehen, als Arbeit anerkannt und auch finanziell berücksichtigt werden müsse. Frauenrechte weltweit In China herrscht auf dem Papier Gleichberechtigung, aber die Meinung, dass Frauen und Mädchen weniger wert seien als Männer und Jungen, ist noch immer tief verwurzelt. Bild: Chinesische Schüler (Quelle: mforman | sxc.hu)In Deutschland gibt es also besonders in den Bereichen Beruf und Familie noch immer Probleme, die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau umzusetzen. In manch anderem Land haben Frauen jedoch weiterhin nicht einmal auf dem Papier die gleichen Rechte wie Männer. Es gibt noch immer Länder, in denen Frauen nicht wählen dürfen. Sie werden von ihren Männern als Eigentum betrachtet und auch dementsprechend behandelt. Oftmals liegen der Benachteiligung und Unterdrückung von Mädchen und Frauen religiöse Überzeugungen und kulturelle Traditionen zugrunde. Gerade in streng islamischen Ländern steht es um die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau meist noch ausgesprochen schlecht. So wird von vielen Frauen erwartet, dass sie sich dem Willen der Männer in ihrer Familie beugen. Sie haben kaum Freiheiten und müssen beispielsweise in der Öffentlichkeit ihren Körper - teilweise sogar ihr ganzes Gesicht - verhüllen, weil keine anderen Männer sie sehen dürfen. In einigen Ländern der Welt haben Männer und Frauen zwar laut Gesetz die gleichen Rechte, aber in den Köpfen der Menschen ist das noch lange nicht angekommen. Das ist zum Beispiel in China der Fall. Dort herrscht auf dem Papier Gleichberechtigung, aber dennoch ist die Meinung, dass Frauen und Mädchen weniger wert seien als Männer und Jungen, tief verwurzelt - das ist besonders in ländlichen Gebieten der Fall. Da es in China gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Ehepaare nur ein Kind haben dürfen, sind viele Paare darauf aus, einen Jungen großzuziehen. Das geht so weit, dass ungeborene Kinder weiblichen Geschlechts immer wieder abgetrieben oder weibliche Säuglinge ausgesetzt werden. Mittlerweile befürchtet man, dass es schon bald einen Frauenmangel in China geben wird - deshalb wird mittlerweile seitens des Staates sogar Werbung für Mädchengeburten und die Gleichwertigkeit von Männern und Frauen gemacht. Unterdrückung und Misshandlung von Mädchen und Frauen Nicht nur in einigen streng islamischen Ländern sind die Frauen noch weit von der Gleichberechtigung entfernt. (Quelle: Wikipedia)An einigen Orten der Welt steht es um die Frauenrechte besonders schlecht: So dürfen Mädchen im Iran schon ab einem Alter von nur 13 Jahren verheiratet werden, und der Ehemann darf völlig über seine Frau verfügen. Möchte eine Frau sich von ihrem Mann trennen, ist das nicht so einfach möglich, denn ihr Recht auf Scheidung ist stark eingeschränkt. Dasselbe gilt für das Sorgerecht für ihre Kinder - nach einer Scheidung würden die Kinder automatisch dem Mann zugesprochen werden. Wenn der Frau Ehebruch vorgeworfen wird, kann sie dafür zu Tode verurteilt und gesteinigt werden - es kam sogar immer wieder vor, dass Frauen des Ehebruchs beschuldigt wurden, weil sie Opfer von Vergewaltigungen wurden! Steinigungen von Ehebrecherinnen gibt es auch in Afghanistan. Dort hat der Ehemann auch das Recht, seiner Frau "unnötige" Beschäftigungen außerhalb des Hauses zu verbieten. Befindet er es zum Beispiel für überflüssig, dass sie allein spazieren geht, kann er ihr dies ohne Weiteres verbieten. Auch Schläge und Misshandlungen sind keine Seltenheit. Außerdem regelt ein Gesetz, wie häufig ein Mann das Recht auf Geschlechtsverkehr mit seiner Frau hat - der Wille der Frau tut dabei nichts zur Sache. In zahlreichen afrikanischen und asiatischen Ländern haben Frauen kaum Rechte, Gewalt und Verstümmelungen sind weit verbreitet. So hat die "Beschneidung" von Mädchen und Frauen weiterhin grausame Tradition: Insbesondere in afrikanischen Ländern, aber auch in asiatischen Staaten, werden heute noch viele weibliche Babys, Mädchen und junge Frauen an den Genitalien (Geschlechtsorganen) "beschnitten" - oft bis zur völligen Verstümmelung, sodass die Frauen ihr Leben lang Schmerzen und gesundheitliche Probleme haben. In vielen Fällen geschieht dies unter schlechten Hygienebedingungen und es kommt zusätzlich zu Entzündungen bis hin zu gefährlichen Komplikationen. Mit diesem Ritual soll oft der "Übergang zur Frau" betont werden - der Eingriff dient vor allem dazu, dass Frauen keine sexuelle Lust empfinden und entweder keinen oder nur eingeschränkt und unter Schmerzen Geschlechtsverkehr mit Männern haben können. Insgesamt sind weltweit etwa 150 Millionen Mädchen und Frauen im Genitalbereich beschnitten, jährlich fallen ungefähr weitere drei Millionen Mädchen dieser Praktik zum Opfer. In anderen Ländern wie zum Beispiel der Türkei hat sich in den vergangenen Jahren viel bewegt. Die Türkei präsentiert sich zunehmend als offenes und modernes Land. Gerade in den städtischen Gebieten gibt es viele selbstbewusste junge Frauen, die studieren oder arbeiten gehen und ihr Leben selbst bestimmen. Türkische Migranten, die in Deutschland und anderen Ländern leben, legen hingegen oft besonders großen Wert auf ihre Traditionen. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Allso, es könnte noch sooooooviel geschrieben werden zur Aufklärung! " Leben und leben lassen"
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