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Mischling 60 Jahre
DE Deutschland 791.. Freiburg im Breisgau
Letzter Login: 04.01.26 um 19:20
Letztes Profilupdate vor 8 Jahren
Status: Ein Gebäude zu suchen für meine Familie und mich! (seit 8 Jahren)
Orientierung Heterosexuell
Raucher Gelegenheitsraucher
Kinder Ja, 2 Kinder
Beruf Kauffrau, Deko, Raumausstattung, Kosmetik, Jugendarbeit, Seniorenreiseleiterin, Betreuerin

Wohnort


791.. Freiburg im Breisgau, Region Baden-Württemberg
DE Deutschland
Entfernung von dir: Nur für Mitglieder
Geschlecht
Weiblich
Alter 60
Geburtstag Oktober 1965
Sternzeichen Skorpion
Größe 172 cm
Gewicht 70 kg
Haarfarbe Braun
Haarlänge < 50 cm (Lang)
Augenfarbe Braun
Partnerstatus glücklich - Verlobt

Abwesenheitsnotiz:

„Erfolg ist eine hohe Leiter, die nicht erklimmt werden kann, wenn man die Hände in die Taschen steckt.“
Über mich...
sali, leutchen,




Beerdigung vom Monster – Nikolaus Cürten, geb. 16.12 1957 in Elzach

Ein Gitarrenriff sollte nie länger sein, als es dauert, eine Bierflasche zu köpfen. Wenn die Musik mal gespielt ist,
ist sie in der Luft und für immer verloren.’ Und das ist wahr!

Aber wenn Du sie aufnimmst, dann kommt sie manchmal zurück, um Dich heimzusuchen.

Wenn es im Himmel keinen Haevy Metal gibt, dann möchte ich dort nicht hin sagte der Monster immer! Aber sei gewiß
Monsterle, auch Deine Musik wird im Himmel gespiel!

Information ist nicht Wissen, Wissen ist nicht Weisheit, Weisheit ist nicht Wahrheit, Wahrheit ist nicht Schönheit,
Schönheit ist nicht Liebe, Liebe ist nicht Musik, Musik ist das Beste.

Erwachsene besitzen keinerlei Intelligenz. Sobald jemand aufhört ein Jugendlicher zu sein, hört er nicht auf,
aufmerksam zu sein. Und es tut nichts zur Sache wie alt man ist. Man kann mit 99 immer noch ein Jugendlicher sein. Und Du
Monsterle warst immer ein Jugendlicher im Herzen!

Und solange Du noch Jugendlicher bist, bist du aufmerksam und blickst, was läuft.

Wie's ist, wenn einer die Flügel hebt
und leise, leise sich auf die Reise - die letzte macht.
Es weiss ja keiner, dem's nicht geschah
wie's ist, wenn einer nun nicht mehr da.
Wenn leer die Stätte des, den man
hätte so gern noch nah.

Wenn ich sterben und euch für eine Weile
zurücklassen sollte - weinet nicht um meinetwillen.
Wendet euch wieder dem Leben zu.
Lasst euer Herz und eure Hand etwas tun,
das andere tröstet.
Bringt zu Ende, was ich unvollendet zurück ließ.

Frag nicht warum, frag nicht wozu,
dann kommt Dein Herz nie zur Ruh´.
Auf dein Wozu, auf dein Warum,
bleibt des Schicksals Mund nur stumm.
Gott weiß warum, Gott weiß wozu,
dies Wissen gibt dem Herzen Ruh´.

Euer Monster, der am 12.01.2017 von Euch gegangen ist!

Aber wir sehen uns wieder!



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>>Gehe ruhig inmitten des Lärms und der Hast und erinnere dich, welch ein Frieden in der Stille sein kann.
Habe so weit wie möglich gute Beziehungen zu den Menschen, ohne dich ihnen zu ergeben.
Sprich die Wahrheit still und klar, und höre den anderen zu, selbst den Dummen und Unwissenden, auch sie haben ihre
Geschichte.
Wenn du dich mit anderen vergleichst, so kannst du eitel oder bitter werden, denn es wird stets kleinere und größere
Personen als du geben.. Freue dich also dessen, was du erreicht hast, und erfreue dich auch deiner Pläne.
Behalte das Interesse für deine eigene Laufbahn, auch wenn sie bescheiden ist, sie ist ein wirklicher Besitz in den
wechselnden Umständen der Zeit.
Sei vorsichtig in deinen Geschäften, denn die Welt ist voller Betrug. Doch laß dich nicht dadurch blind machen gegen
die Tugend, die es auch gibt. Viele Menschen streben nach hohen Idealen, und überall ist das Leben voll Heroismus.
‚Sei du selbst. Besonders heuchle keine Zuneigung, sei nicht zynisch in der Liebe, denn trotz aller Trockenheit und
Entzauberungen ist sie ewig wie das Gras.
Nimm willig den Rat der Jahre an und trenne dich dankbar von den Dingen der Jugend.
Pflege die Strenge des Geistes, damit du im Missgeschick gewappnet bist, aber zerstöre dich nicht durch Einbildung. Viele
Ängste werden durch Einsamkeit und Müdigkeit hervorgerufen. Über eine Disziplin hinaus gehe sanft mit dir um.
Du bist ein Kind des Universums, so gut wie die Bäume und Sterne, du hast ein Recht, hier zu sein. Und ob es dir klar ist
oder nicht – das Universum wird sich entfalten wie es soll, daran besteht kein Zweifel. Drum sei in Frieden mit Gott, wie immer du
dir ihn auch vorstellst und was immer deine Arbeit und dein Sehnen sein mögen.
Bewahre den Frieden deiner Seele in dem lauten Durcheinander des Lebens. Mit all ihrem leeren Schein, ihrer Plackerei und all
ihren zerbrochenen Träumen ist es immer noch eine schöne Welt.
Sei sorgsam. Versuche, glücklich zu sein.<<

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und
nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese
Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
( wenn sie nicht gegen die o.g Artikel verstoßen ) lg Anastasia Braun

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze
der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,
wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(müßte eigentlich heißen: jedes Elternteil, ob Mutter oder Vater) lg A. Braun

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches
Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche
Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der
Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der
Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse
anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt
werden.

Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für
jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz
bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden,
in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden
oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung
kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen,
für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz
oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die
Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die
Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen
muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig.
Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der
öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der
Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der
ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom
vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu
derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels
80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder
Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur
Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf
freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung
eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt
des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen
Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere
Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen
Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist
zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch
durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen,
kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei
erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im
Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5
erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr
für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt
werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen
an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit
rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem
anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der
Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von
einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der
Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort
weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet,
daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die
Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die
offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt
werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren
Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von
Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die
zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der
Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in
Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen,
daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13)
eingeschränkt werden.

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel
5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,
muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht
unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar
sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine
andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.




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(2)

Auch wäre es wünschenswert von den damaligen Flüchtlingen (1953) und Nachkommen, dass auch sie bei der
Indigration
der heutigen Flüchtlingen ehrenamtlich mit helfen. Sie beherschen die verschiedenen Sprachen und unser Rechtssystem und
könnten sich so vielleicht erkenntlich zeigen. Schließlich waren sie auch einmal in solch einer Notlage und ihnen wurde
geholfen.
In diesem Sinne möchte ich ein großen Dank an alle aussprechen, die ehrenamtlich mithelfen! Es kommt Alles
zurück im Leben!

(2)
Flüchtlingsströme nach Deutschland
Die Erfassung der Flüchtlingsströme nach Deutschland erfolgt seit 1953 vom BAMF. Bis heute sind es 3,3 Mio.
Menschen.[6]
In den ersten 10 Jahren (von 1953 bis 1963) war der Flüchtlingsstrom in der Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme von
1956) mit ca. 2.000 bis 3.000 Asylbewerbern pro Jahr annähernd konstant. Ab 1964 stieg die Flüchtlingszahl nach
Deutschland stetig an, 1980 auf 107.818 Flüchtlinge und erreichte 1992 mit 438.191 Menschen den bislang höchsten Stand.
Danach nahm der Flüchtlingsstrom wieder stetig ab (2000: 117.648) und erreichte 2007 mit 30.303 Asylbewerbern den niedrigsten
Stand. Bis 2010 nahm die Anzahl der Flüchtlinge mit 48.589 dann wieder stetig zu.
Die Herkunftsländer der Flüchtlinge nach Deutschland waren im Zeitraum 1986 bis 1994 vor allem die Türkei sowie
die ehemaligen Ostblockländer: Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und die Nachfolgestaaten von Jugoslawien. Mit dem
Beitritt der Länder zur Europäischen Union kam dieser Flüchtlingsstrom aus diesen Ländern zum Erliegen.
Im Jahr 1989 gab es darüber hinaus einen Flüchtlingsstrom von Deutschen, die aus der DDR in die Bundesrepublik
Deutschland geflüchtet sind.

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(1)

Kurze Aufklärungsgeschichte von Mann und Frau:

Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau - Ein langer Weg

Teil 1: Die Geschichte der Frauenbewegung
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt", heißt es im Artikel 3 des Grundgesetzes. Dies scheint uns heute
selbstverständlich - doch in früheren Zeiten durften Mädchen keinen Schulabschluss machen und nicht studieren.
Frauen sollten sich um die Kinder und den Haushalt kümmern und waren ihrem Ehemann untergeordnet. Auch das Recht, wählen
zu gehen, war Frauen lange Zeit nicht gestattet. Heute sind Frauen per Gesetz gleichberechtigt, in einigen Bereichen sind sie
jedoch noch immer benachteiligt. Erfahre mehr über die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft und die
Geschichte der Frauenbewegung.
Dass Frauen in unserem Land die gleichen Rechte haben wie Männer, kommt vielen von uns heute ganz selbstverständlich
vor. Mädchen besuchen ebenso die Schule wie Jungen, und es erscheint auch ganz normal, dass Frauen ein Studium
abschließen oder eine Karriere anstreben. Doch es war ein langer Weg und ein schwieriger Kampf für die Frauen, um an
dem Punkt anzugelangen, an dem wir uns heute befinden.
Tatsächlich ist es noch gar nicht so lange her, dass in den Augen der Gesellschaft die einzige Aufgabe einer Frau die Sorge
für Ehemann, Familie und Haushalt sein sollte. Diese rückständige Ansicht vertreten zwar auch heute noch einige
Menschen, jedoch haben moderne Frauen viel mehr Möglichkeiten, selbst über ihr Leben zu bestimmen. Keine Frau in
Deutschland muss heute einen Mann heiraten, um "versorgt" zu sein - dass Frauen berufstätig sind, ist nichts
Ungewöhnliches mehr. Auch berufstätige Mütter gehören in unserer Zeit zum Alltag.

19. Jahrhundert: Schlechte Bildungschancen für Frauen
Die Karikatur von 1849 zeigt eine Frau, die sich zur Arbeit verabschiedet, während der Mann das Baby versorgt - zu dieser
Zeit noch völlig undenkbar. (Quelle: Wikipedia)Im 19. Jahrhundert war man davon jedoch weit entfernt. Die meisten Menschen
waren damals der Ansicht, dass Jungen und Männer "mehr wert" seien als Mädchen und Frauen und
selbstverständlich mehr Rechte hätten. Werdende Eltern wünschten sich lieber einen Sohn anstatt eine Tochter.
Männer galten als klüger und in den meisten Bereichen fähiger als Frauen - außer, wenn es um typische
"Frauenarbeit" wie Putzen, Waschen, Kochen und Kinderhüten ging. Zu dieser Zeit standen den Frauen längst
nicht dieselben Bildungsmöglichkeiten offen wie den Männern, und ihre Berufschancen waren dementsprechend eng begrenzt.
Ab ungefähr 1820 entstanden zwar zahlreiche Mädchenpensionate oder "höhere Töchterschulen", die
von Mädchen und jungen Frauen aus gehobenen Gesellschaftsschichten besucht wurden. Eine gute Allgemeinbildung war allerdings
nicht das Hauptziel dieser Schulen. Es ging vielmehr darum, die Mädchen auf ihre Rolle als Mütter und Hausherrinnen
vorzubereiten, deshalb hatten hauswirtschaftliche Themen Vorrang. Auch Musik- und Kunststunden waren nicht selten, denn man
dachte, diese Fächer würden zur Anmut des "schönen Geschlechts" beitragen.
Höhere Schulabschlüsse oder Universitätsbesuche waren für diese Frauen nicht möglich. Noch schwieriger
hatten es allerdings die Mädchen und Frauen aus niedrigen Gesellschaftsschichten. Ihre einzige Bildungsmöglichkeit war
der Besuch der Volksschule, die den Schülern nicht viel mehr als Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben vermittelte.

Jahrhundertwende: Erste Schritte
Die deutsche Dichterin, Philosophin und Historikerin Ricarda Huch (1864-1947) studierte in der Schweizer Stadt Zürich, weil
Frauen ein Studium in Deutschland bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts verboten war. (Quelle: Wikipedia)Die Frauenrechtlerinnen
dieser Zeit erkannten das Problem der mangelnden Bildung und begannen, für eine Chancengleichheit der Frauen und Männer
zu kämpfen. Sie mussten selbst erleben, dass sie nicht dieselben Möglichkeiten hatten wie ihre Brüder. Alles, was
sie wussten, hatten sie sich selbst beibringen und hart erarbeiten müssen. Ihre Forderungen, auch Frauen ein Studium zu
gestatten, blieben zunächst erfolglos. Schließlich gelang es einzelnen Frauen, Ausnahmeregelungen durchzusetzen und als
"Gasthörerinnen" an Universitätsvorlesungen teilzunehmen - diese waren beispielsweise in Preußen ab 1896
zugelassen. Einen Abschluss konnten die Frauen zunächst nicht machen.
Erst nach einiger Zeit sollte es auch Mädchen erlaubt sein, einen höheren Schulabschluss zu erwerben. Ab 1893 wurden
die ersten so genannten "Gymnasialkurse" für Mädchen eingerichtet. Junge Frauen hatten nach und nach die
Möglichkeit, die Schule mit dem Abitur zu bestehen, und im Jahr 1900 erlaubte Baden als erstes Bundesland Frauen das
Hochschulstudium. An der Schweizer Universität in Zürich durften Frauen bereits ab 1840 an Vorlesungen teilnehmen und
sich ab 1863 auch offiziell einschreiben. Bis zum Jahr 1909 konnten Frauen schließlich in ganz Deutschland studieren, aber
wirklich einverstanden waren viele Menschen damit keineswegs. Auch seitens vieler Professoren gab es heftige Proteste gegen die
Studienmöglichkeit für Frauen. Zwar studierten im Laufe der Zeit immer mehr Frauen, allerdings konzentrierten sich die
meisten von ihnen zunächst auf Fächer, die als eher "frauentypisch" erachtet wurden - zum Beispiel im Bereich
der Gesundheit, Pflege und Erziehung.

Erstmaliges Wahlrecht für Frauen
Plakat aus dem Jahr 1927 gegen ein Wahlrecht für Frauen in der Schweiz (Quelle: Wikipedia)Als im Jahr 1918 der Deutsche
Kaiser abdankte und die Weimarer Republik ausgerufen wurde, gab es für die Frauen in Deutschland eine große
Veränderung: Sie durften sich erstmalig an Wahlen beteiligen, sofern sie über 20 Jahre alt waren. Damit hatten
Männer und Frauen zum ersten Mal in der deutschen Geschichte grundsätzlich dieselben politischen Rechte und Pflichten.
Zwar waren Frauen damit noch lange nicht gleichberechtigt, dennoch waren sie nun in der Lage, sich am politischen Geschehen zu
beteiligen - und viele machten von dieser Möglichkeit auch Gebrauch.
Stolze 82 Prozent der wahlberechtigten Frauen beteiligten sich an der Wahl der Nationalversammlung - der Versammlung, von der
die Verfassung der neuen Republik ausgearbeitet werden sollte. 1919 wurde die Weimarer Reichsverfassung schließlich von der
Nationalversammlung verabschiedet, zu der auch 41 Frauen gehörten. Die Politikerinnen der Weimarer Republik sorgten für
die Realisierung verschiedener "Frauengesetze", die zum Beispiel den Mutterschutz verbessern und die Absicherung von
Heimarbeiterinnen regeln sollten.


Frauen im Nationalsozialismus
Als Idealbild galten für die Nazis Frauen, die viele Kinder zur Welt brachten und nur für ihre Familie da waren.
Frauen mit acht Kindern wurde das Mutterkreuz verliehen. (Quelle: Own/ Wikimedia Commons)Diese positiven Entwicklungen zu Zeiten
der Weimarer Republik kamen im Nationalsozialismus zu einem schnellen Ende. Für die Nationalsozialisten war es die
hauptsächliche Aufgabe der Frauen, Kinder zu gebären, sich um den Haushalt zu kümmern und auf diese Weise zur
Erhaltung des Volks beizutragen. Eine Frau war in erster Linie Mutter und sollte möglichst viele Kinder bekommen. Zur
Belohnung gab es Ehrungen wie das "Mutterkreuz", gleichzeitig wurden aber auch Mittel zur Verhütung von
Schwangerschaften eingeschränkt und Abtreibungen unter Todesstrafe gestellt.
In der Welt der Männer hatten Frauen nichts zu suchen. Die Frauen verloren ihr Wahlrecht, ihr Zugang zu Universitäten
wurde stark eingeschränkt und es wurde ihnen unter anderem verboten, Anwältinnen oder Richterinnen zu werden. Die
Nationalsozialisten waren der Ansicht, dass Frauen in verantwortlichen Stellungen nichts "taugten". Arbeitende Frauen
gehörten jedoch besonders während der Kriegsjahre zum Alltag - da die meisten Männer als Soldaten an der Front
eingesetzt wurden, fehlte es in Deutschland an Arbeitskräften. Später wurden einige Frauen sogar zu Hilfsleistungen beim
Militär verpflichtet.

Die Geschichte der Frauenbewegung - Teil 2
Erfahre im zweiten Teil unserer Reihe über die Frauenbewegung und das Thema Gleichberechtigung, wie sich die Situation der
Frauenrechte nach der nationalsozialistischen Diktatur bis heute verändert hat. Kann man sagen, dass Frauen in unserer
heutigen Gesellschaft die gleichen Rechte haben wie Männer, oder muss noch Einiges verändert werden?

Neubeginn nach dem Zweiten Weltkrieg
Nicht nur die "Trümmerfrauen" leisteten nach dem Zweiten Weltkrieg Schwerstarbeit. Bild: Trümmerfrauen in
Koblenz (Quelle: Deutsches Bundesarchiv)Um das Land nach dem Zweiten Weltkrieg wieder aufzubauen, war die Hilfe aller gefragt,
Frauen ebenso wie Männer. Bekannt wurden besonders die so genannten "Trümmerfrauen", die in den ersten Jahren
nach dem Krieg einen Großteil der schweren Aufräumarbeiten verrichteten. Doch auch anderswo leisteten Frauen
Schwerstarbeit, was ihnen ein ganz neues Selbstbewusstsein gab. Nachdem sie während des Krieges und auch danach mit beiden
Beinen im Arbeitsleben gestanden hatten, wollten viele Frauen nicht so einfach zu Kindern und Küche zurückkehren.

Im ganzen Land wurden Frauenausschüsse und Vereine

gegründet, welche den Frauen Hilfe zur Selbsthilfe anboten. Immer mehr Frauen begannen, sich wieder politisch zu engagieren
und machten sich für die Frauenrechte stark - sie hatten damit mehr und mehr Erfolg: 1949 wurde ins Grundgesetz der neuen
Bundesrepublik Deutschland der folgende Satz aufgenommen: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." Dies wurde
allerdings erst im Jahr 1957 auch ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen, in welchem das "Privatrecht"
geregelt wird - dort steht also geschrieben, wie das Grundgesetz im Alltag und in

Beziehungen zwischen den Menschen umgesetzt werden soll. Dass der Vater das Familienoberhaupt ist und sowohl in Erziehungsfragen
als auch in Eheangelegenheiten das letzte Sagen hat, stand zunächst weiterhin im BGB. Dieser "Stichentscheid" wurde
erst 1957 durch das Bundesverfassungsgericht, das höchste deutsche Gericht, für verfassungswidrig erklärt.
Rückschritte in den 50er Jahren
Während in Westdeutschland in den 1950er Jahren berufstätige Frauen die Seltenheit waren, war dies in der DDR
alltäglich. Die Kinder wurden dort tagsüber meist staatlich betreut. Bild: Kinderkrippe in Ingersleben/ Thüringen
1958 (Quelle: Deutsches Bundesarchiv)Man könnte denken, dass sich die Lage der Frauen in der Bundesrepublik von diesem
Zeitpunkt an weiter zum Besseren wendete. Doch kaum waren die Krisenzeiten vorüber, kam es erst einmal zu einer Entwicklung
in die entgegengesetzte Richtung. Es gab wieder weniger Frauen im öffentlichen Leben, denn die meisten von ihnen kehrten zu
ihrer traditionellen Rolle als Hausfrau und Mutter zurück. Das gesellschaftliche Ideal der 1950er Jahre war eine kinderreiche
Familie, welche die Mutter als fleißige und aufopferungsvolle Hausfrau treu umsorgte. Deshalb versuchte der Staat, den
Frauen die Mutterrolle durch verschiedene Vergünstigungen schmackhaft zu machen.
Das Bild der Frau als gute Hausfrau und Mutter änderte sich auch in den 1960er Jahren zunächst nicht wesentlich,
obwohl allmählich mehr Frauen bis zum ersten Kind berufstätig waren und auch wieder ins Berufsleben zurückkehren
wollten, sobald die Kinder alt genug waren. Immer mehr Frauen hatten den Wunsch nach guten Bildungschancen und der
Möglichkeit, sich auch im Beruf zu entfalten zu können - aber ein Leben als berufstätige Frau galt noch längst
nicht als "normal".
Nach der deutschen Teilung hatte die DDR, die im Jahr 1949 - einige Monate nach der Bundesrepublik Deutschland - gegründet
worden war, eine andere Entwicklung genommen. Dort gehörten erwerbstätige Frauen zum Alltag. Der Staat richtete
zahlreiche Betreuungsmöglichkeiten für Kinder ein, sodass auch Mütter einer

beruflichen Tätigkeit nachgehen konnten. Eine solche "Gleichstellungspolitik" wurde aus verschiedenen
Gründen verfolgt: Einerseits war dies eines der Ideale der Arbeiterbewegung, für die der Sozialismus eintrat,
andererseits kam es der schlechten wirtschaftlichen Situation des Landes zugute, dass auch Frauen arbeiten gingen. Die
Kindererziehung übernahm zum großen Teil der Staat, welcher auf diese Weise schon früh Einfluss auf seine
Bürger ausüben und Kinder nach seinem Ermessen erziehen konnte.
Die 68er: Proteste für die Frauenrechte
Frauen demonstrieren gegen das Verbot von Abtreibungen. (Quelle: Deutsches Bundesarchiv)Zur Zeit der so genannten 68er Jahre
zogen in Deutschland und anderen Ländern vor allem junge Menschen auf die Straßen, um für politische Ziele
einzutreten und gegen Missstände und starre Rollenbilder zu kämpfen. Auch die Gleichberechtigung zwischen Frauen und
Männern gehörte zu ihren erklärten Zielen.
Für viele Dinge benötigten Frauen immer noch die Erlaubnis ihrer Ehemänner. Mit dem Bund der Ehe ging die Ehefrau
auch eine "sexuelle Verpflichtung" ein - eine Vergewaltigung in der Ehe wurde in Deutschland strafrechtlich
überhaupt nicht anerkannt. Vergewaltigungen und sexueller Missbrauch außerhalb der Ehe waren eine Straftat, doch noch
immer war die Meinung weit verbreitet, dass die weiblichen Opfer in vielen Fällen eine Mitschuld tragen würden - zum
Beispiel, weil sie sich zu "aufreizend" benommen oder angezogen hätten. Die damalige Frauenbewegung setzte sich
auch für ein Recht auf Abtreibung im Falle einer ungewollten Schwangerschaft ein.
Als entscheidender Umbruch gilt die Einführung der "Anti-Baby-Pille", die in den USA erstmalig 1960 und in
Deutschland ein Jahr später als völlig neuartiges Verhütungsmittel auf den Markt kam. Die so genannte
"Pille" wirkt hormonell und ist eines der sichersten Verhütungsmittel überhaupt. Für viele Frauen war es
eine Befreiung, selbst über ihre Kinderplanung entscheiden zu können und dadurch unabhängiger zu sein.
Tatsächlich sank in den 1960er Jahren die Geburtenrate deutlich, deshalb spricht man auch von einem "Pillenknick".
Viele Frauen nahmen für diese sichere Art der Verhütung auch Nebenwirkungen in Kauf, die bei den anfangs recht hoch
dosierten Pillen noch stärker waren.


Große Veränderungen
Alice Schwarzer ist eine der einflussreichsten Frauenrechtlerinnen der Neuen Frauenbewegung. (Quelle: Manfred Werner (Tsui),
Wikimedia Commons)In der Schweiz wurde überhaupt erst im Jahr 1971 erstmalig ein Wahlrecht für Frauen eingeführt!
In den 1970er Jahren kam es nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen westeuropäischen Ländern und den USA zu
entscheidenden Veränderungen - sowohl in der Politik, als auch, was das Selbstverständnis der Frauen anging. Eine neue
Frauenbewegung hatte sich entwickelt, die sich mit der Rolle der Frau in einer noch immer von Männern regierten Welt
befasste. Die Mitglieder dieser Bewegung kämpften entschieden für die Gleichstellung der Frau, denn Frauen waren in der
Gesellschaft weiterhin in vielerlei Hinsicht stark benachteiligt.
Es wurden Frauenvereine und Frauenzeitschriften gegründet, und erste Frauenhäuser boten misshandelten Frauen und
Kindern Schutz an. Zahlreiche Bücher erschienen, die sich mit der Rolle der Frau in der Gesellschaft beschäftigten. Die
Medien begannen, vermehrt über die Situation der weiblichen Bevölkerung zu berichten. Besonders junge Frauen setzten
sich mit ihrer Rolle in der Gesellschaft auseinander und überlegten, was sie sich von ihrem Leben erwarteten und was sie
erreichen wollten.


Im Jahr 1977 kam es in Deutschland schließlich zu wichtigen Reformen im Ehe- und Familienrecht. Es wurde festgelegt, dass
die Ehepartner die Haushaltsführung "in gegenseitigem Einvernehmen" zu regeln haben und außerdem
Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit des anderen nehmen müssen. Vorher hatte rechtlich noch die
"Hausfrauenehe" gegolten, was bedeutete, dass der Mann hauptsächlich für den Unterhalt und die Frau für
die Versorgung der Familie zuständig war. Zwei Jahre später kamen Reformen zur besseren Vereinbarkeit von Mutterschaft
und Berufsleben dazu. Zusätzlich zum Mutterschutz sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gewährte der Staat
jungen Müttern für vier Monate bezahlten Mutterschaftsurlaub.
Noch lange nicht perfekt
Für viele Frauen ist es schwierig, Kinder und Berufsleben miteinander zu vereinen. (Quelle: melbia | www.sxc.hu)Dass die
völlige Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau das Ziel ist, wurde 1993 schließlich im Grundgesetz verankert:
"Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf
die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Viele Regelungen zum Schutz der Frauenrechte wurden erst spät durchgesetzt -
so ist die Vergewaltigung in der Ehe zum Beispiel erst seit 1997 strafbar, und seit 2004 wird sie nicht ausschließlich auf
Antrag des Opfers strafrechtlich verfolgt.
Im Alltag und Berufsleben sind Frauen und Männer noch längst nicht überall gleichgestellt. Auch heute noch stehen
Frauen in unserer Gesellschaft vor zahlreichen Problemen. Gerade im Berufsleben herrschen viele Ungleichheiten - in einigen
Berufen erhalten Frauen zum Beispiel für die gleiche Arbeit weniger Lohn als ihre männlichen Kollegen. Oft haben Frauen
schon deshalb schlechtere Chancen auf einen Job, weil sie Kinder bekommen könnten und dann beruflich nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt zur Verfügung stehen würden.

Mütter haben dagegen das Problem, nach einer längeren Zeit außerhalb des Berufslebens wieder den Einstieg zu
finden und eine Stelle zu bekommen. Kritisiert wird immer wieder, dass im Berufsleben viel zu wenig Rücksicht auf Frauen mit
Kindern genommen wird.
Auch heute lassen sich Beruf und Familie also in vielen Fällen überhaupt nicht problemlos miteinander vereinen. Viele
Frauen stehen allgemein vor der Schwierigkeit, den Wunsch nach Kindern einerseits sowie nach Unabhängigkeit und
Verwirklichung im Beruf andererseits unter einen Hut zu bekommen. Männer müssen im Allgemeinen viel weniger Abstriche
machen sowie Hindernisse in Kauf nehmen, wenn sie Väter werden. Zwar gibt es zunehmend Männer, die auch einen Teil der
Kindererziehung übernehmen und nach der Geburt ihres Kindes zunächst "Vaterschaftsurlaub" nehmen, doch ist
dies bisher eher die Seltenheit. Noch immer ist die Sorge für das Kind meist in erster Linie die Aufgabe der Mutter.
In welchen Bereichen herrschen noch große Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern? Wie ist die Situation für
Mädchen und Frauen in anderen Ländern und Kulturen? Im nächsten Teil der Artikel-Reihe erfährst du mehr
über die heutige Situation der Frauen in der Gesellschaft.

Gleiche Rechte für Frauen? Die Situation heute
Teil 3: Frauenrechte aktuell

In Deutschland sind Männer und Frauen vor dem Gesetz gleich - sie haben also dieselben Rechte und Pflichten. Mädchen
und Frauen besuchen heute die Schule, sie studieren und gehen arbeiten - und dass Frauen wahlberechtigt sind, kommt uns ganz
selbstverständlich vor. Auch politische Posten sind heute oft von Frauen besetzt. Aber sind Frauen in Deutschland wirklich in
allen Bereichen gleichberechtigt oder gibt es für sie doch noch Nachteile in der heutigen Gesellschaft? Und wie steht es in
anderen Ländern dieser Welt um die Rechte von Mädchen und Frauen?
Mädchen und Frauen besuchen heute ebenso wie Jungen und Männer die Schule, studieren und gehen
arbeiten - doch sind sie wirklich in allen Bereichen gleichberechtigt? (Quelle: p0psicle | sxc.hu)Es ist gerade einmal knapp
100 Jahre her, dass Frauen in Deutschland das Recht zu wählen erhielten, und erst vor knapp 60 Jahren wurde die
Gleichberechtigung von Mann und Frau ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. In der Schweiz sind Frauen sogar
erst seit dem Jahr 1971 wahlberechtigt. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die rechtliche Situation von Frauen wesentlich
verbessert. Trotzdem gibt es nach wie vor Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen - besonders im Beruf sind Frauen oft
benachteiligt, und das nicht nur, wenn sich ein Kind ankündigt.
Es ist normal für die meisten von uns, dass Frauen ebenso ihrem Beruf nachgehen wie Männer. Sehr viele Frauen
können es sich heute nicht mehr vorstellen, nicht arbeiten zu gehen. Schließlich ist der Beruf auch eine
Möglichkeit, die eigene Persönlichkeit zu entfalten, seine Interessen zu verwirklichen - und vor allem, finanziell von
anderen Menschen unabhängig zu sein und damit freier über sein Leben bestimmen zu können.

Frauen sind mittlerweile in so gut wie allen Bereichen der Berufswelt tätig, auch dort, wo einst nur Männer
arbeiteten: Zunehmend gibt es bei der Bundeswehr auch Soldatinnen und immer mehr Frauen überzeugen in naturwissenschaftlichen
und technischen Berufen oder in der Wirtschaft, wo früher so gut wie keine Frauen anzutreffen waren. In diesen Berufszweigen
ist der Anteil an Frauen jedoch noch immer gering, und allgemein sind Frauen seltener in Führungspositionen anzutreffen.
Beruf: Schlechtere Bezahlung und Benachteiligung
Immer mehr Frauen arbeiten heute erfolgreich in Bereichen, in denen Männer stets die Überhand hatten. (Quelle:
connor212 / piqs.com)
Frauen leisten in allen möglichen Berufsfeldern ebenso viel wie ihre männlichen Kollegen, doch sie verdienen in
Deutschland bis zu ein Viertel weniger Geld! In anderen europäischen Ländern fällt der Unterschied nicht so hoch
aus. Vernünftige Erklärungen gibt es hierfür eigentlich nicht, denn es ist erwiesen, dass Frauen im Allgemeinen
hoch motiviert sind und im Durchschnitt sogar bessere Hochschulabschlüsse als die männlichen Mitarbeiter vorweisen
können.
Gründe für die schlechtere Bezahlung sind zum einen Vorurteile, zum anderen ist es schlicht die Tatsache, dass Frauen
Kinder bekommen: Viele denken noch immer, dass Frauen weniger produktiv sind als Männer, sich nicht durchsetzen können
und sich deshalb für Führungspositionen nicht "eignen" - oder eben, dass sie ohnehin irgendwann ausfallen oder
kürzer treten, weil sie Mutter werden. Deshalb werden junge Frauen oft gar nicht erst eingestellt oder müssen sich in
vielen Firmen von vorneherein mit einem niedrigeren Gehalt zufriedengeben - unabhängig davon, ob sie bereits Mutter sind oder
überhaupt Kinder bekommen möchten.
Seit einiger Zeit gibt es in Deutschland eine so genannte Frauenquote - das bedeutet, dass in bestimmten Bereichen Frauen bei
gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden sollen, damit der Anteil von Frauen und Männern angeglichen wird. Das gilt
allerdings nur für Stellen im öffentlichen Dienst - private Unternehmen können nach wie vor selbst darüber
entscheiden, ob sie die Gleichstellung von Frauen im Berufsleben berücksichtigen und fördern oder nicht.
Job und Familie: Für viele Frauen schwierig zu vereinbaren
Generell werden Männer im Berufsleben oftmals bevorzugt - insbesondere, weil Frauen Kinder bekommen und deshalb beruflich
ausfallen könnten. Berufstätige Frauen stoßen auf Probleme, wenn sie schwanger werden. (Quelle: Alexandra
Bucurescu | Pixelio.de)Tatsächlich ist es insgesamt noch immer schwierig für Frauen, Familie und Beruf unter einen Hut
zu bringen. Für die meisten Paare ist es heute ganz normal, dass sie eine gleichberechtigte Partnerschaft führen - der
Kampf der Geschlechter aus früheren Tagen ist zumindest in der jüngeren Generation nicht mehr aktuell. Mann und Frau
planen ihre Zukunft gemeinsam und in den meisten Beziehungen wird es als normal und wichtig erachtet, dass man finanziell nicht
voneinander abhängig ist.
Deshalb machen sich besonders junge Frauen oft nicht mehr so viele Gedanken über das Thema Gleichberechtigung - das
ändert sich meist, wenn Kinder geplant sind oder ein Kind unterwegs ist. Es ist nämlich noch immer die Frau, die
zumindest für eine gewisse Zeit aus dem Berufsleben ausscheidet - auch wenn es zunehmend Männer gibt, die nach der
Geburt einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen. Möchten Mütter schon bald nach der Geburt wieder anfangen zu
arbeiten, ist es gar nicht so leicht, die richtige Betreuung für das Kind zu finden. Es gibt viel zu wenige freie Plätze
in Krippen, wo sich auch um kleinere Kinder gekümmert wird. Wer nicht auf die Hilfe von Großeltern oder anderen
zählen kann, steht vor einem großen Problem.
Vorurteile und zu wenig Unterstützung in der Gesellschaft
Noch immer sind Frauen gesellschaftlich in einigen Bereichen nicht gleichberechtigt, weil sie als Mütter zu wenig
Unterstützung bekommen. (Quelle: AD-Passion | sxc.hu)Viele Menschen denken weiterhin, dass die Kindererziehung allein die

Aufgabe der Mutter sei - und manche bezeichnen Mütter, denen ihr Beruf wichtig ist, sogar als "Rabenmütter".
Das ist natürlich eine zusätzliche Belastung für Frauen, schließlich wird es doch bei Vätern als ganz
normal angesehen, wenn sie sich um ihren Beruf kümmern!
Weil aber auch viele moderne Männer gern mehr für ihre Kinder da sein wollen, bemühen sich nicht wenige Paare
darum, die Kindererziehung möglichst gleichmäßig aufzuteilen. Mittlerweile können auch Väter
Erziehungsurlaub beantragen, um ihre Kinder zu betreuen. Eine solche "Elternzeit" kann von Müttern und Vätern
für maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden - sie setzen dann für einige Zeit aus und können später
ihre berufliche Arbeit wieder aufnehmen. Eltern, die sich nach der Geburt um ihr Baby kümmern und deshalb nicht arbeiten
gehen können, erhalten vom Staat für maximal 14 Monate ein "Elterngeld". Bei Berufstätigen bemisst sich
dies nach der Höhe des vorherigen Einkommens (im Allgemeinen entspricht das Elterngeld 67 Prozent des Gehalts). In manchen
Familien arbeiten Mann und Frau in Teilzeit weiter, damit sich immer jemand um das Kind oder die Kinder kümmern kann. Leider
ist das in vielen Fällen schwer umzusetzen, weil geeignete Teilzeitstellen fehlen oder es nicht möglich ist, sich die
Arbeitszeit flexibel einzuteilen.
In der Praxis bedeutet dies: Obwohl Frauen und Männer heute dem Gesetz nach gleichberechtigt sind, ist die Gesellschaft in
wichtigen Lebensbereichen weiterhin nicht darauf eingestellt, Frauen auch tatsächlich dieselben Rechte und Freiheiten zu
ermöglichen, die für Männer ganz selbstverständlich sind. Denn dass eine Frau zumindest für eine Zeit
beruflich ausfällt, wenn sie ein Kind bekommt, ist normal. Jedoch gibt es noch immer viel zu wenig Unterstützung
für Mütter, die nach einiger Zeit (wieder) arbeiten gehen, sich weiterbilden und nicht "nur" Mutter und
Hausfrau sein möchten. Gerade alleinerziehende Mütter sind besonders häufig von Armut betroffen, weil sie nicht
oder nur eingeschränkt arbeiten gehen können. Das heißt, viele Frauen sind weiterhin von den Gehältern der
Männer abhängig, da ihnen als Mütter oftmals zu wenig Geld zur Verfügung steht.
Bemängelt wird von vielen, dass das Großziehen von Kindern, was viel Arbeit und Verantwortung mit sich bringt und ein
wichtiger Beitrag für unsere Gesellschaft ist, viel zu wenig Anerkennung findet. So bekommen Frauen, die aufgrund ihrer
Kinder lange Zeit nicht gearbeitet haben, im Alter eine geringe Rente, weil Hausfrau- und Muttersein von der Gesellschaft nicht
als "Arbeit" anerkannt wird - im Gegensatz zu

einem Beruf, bei dem man offiziell Geld verdient. Viele Frauenrechtler/innen fordern deshalb, dass die Leistung von Frauen, die
Kinder bekommen und großziehen, als Arbeit anerkannt und auch finanziell berücksichtigt werden müsse.
Frauenrechte weltweit
In China herrscht auf dem Papier Gleichberechtigung, aber die Meinung, dass Frauen und Mädchen weniger wert seien als
Männer und Jungen, ist noch immer tief verwurzelt. Bild: Chinesische Schüler (Quelle: mforman | sxc.hu)In Deutschland
gibt es also besonders in den Bereichen Beruf und Familie noch immer Probleme, die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau
umzusetzen. In manch anderem Land haben Frauen jedoch weiterhin nicht einmal auf dem Papier die gleichen Rechte wie Männer.
Es gibt noch immer Länder, in denen Frauen nicht wählen dürfen. Sie werden von ihren Männern als Eigentum
betrachtet und auch dementsprechend behandelt.
Oftmals liegen der Benachteiligung und Unterdrückung von Mädchen und Frauen religiöse Überzeugungen und
kulturelle Traditionen zugrunde. Gerade in streng islamischen Ländern steht es um die Gleichberechtigung zwischen Mann und
Frau meist noch ausgesprochen schlecht. So wird von vielen Frauen erwartet, dass sie sich dem Willen der Männer in ihrer
Familie beugen. Sie haben kaum Freiheiten und müssen beispielsweise in der Öffentlichkeit ihren Körper - teilweise
sogar ihr ganzes Gesicht - verhüllen, weil keine anderen Männer sie sehen dürfen. In einigen Ländern der Welt
haben Männer und Frauen zwar laut Gesetz die gleichen Rechte, aber in den Köpfen der Menschen ist das noch lange nicht
angekommen.
Das ist zum Beispiel in China der Fall. Dort herrscht auf dem Papier Gleichberechtigung, aber dennoch ist die Meinung, dass
Frauen und Mädchen weniger wert seien als Männer und Jungen, tief verwurzelt - das ist besonders in ländlichen
Gebieten der Fall. Da es in China gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Ehepaare nur ein Kind haben dürfen, sind viele Paare
darauf aus, einen Jungen großzuziehen.

Das geht so weit, dass ungeborene Kinder weiblichen Geschlechts immer wieder abgetrieben oder weibliche Säuglinge
ausgesetzt werden. Mittlerweile befürchtet man, dass es schon bald einen Frauenmangel in China geben wird - deshalb wird
mittlerweile seitens des Staates sogar Werbung für Mädchengeburten und die Gleichwertigkeit von Männern und Frauen
gemacht.
Unterdrückung und Misshandlung von Mädchen und Frauen
Nicht nur in einigen streng islamischen Ländern sind die Frauen noch weit von der Gleichberechtigung entfernt. (Quelle:
Wikipedia)An einigen Orten der Welt steht es um die Frauenrechte besonders schlecht: So dürfen Mädchen im Iran schon ab
einem Alter von nur 13 Jahren verheiratet werden, und der Ehemann darf völlig über seine Frau verfügen. Möchte
eine Frau sich von ihrem Mann trennen, ist das nicht so einfach möglich, denn ihr Recht auf Scheidung ist stark
eingeschränkt. Dasselbe gilt für das Sorgerecht für ihre Kinder - nach einer Scheidung würden die Kinder
automatisch dem Mann zugesprochen werden. Wenn der Frau Ehebruch vorgeworfen wird, kann sie dafür zu Tode verurteilt und
gesteinigt werden - es kam sogar immer wieder vor, dass Frauen des Ehebruchs beschuldigt wurden, weil sie Opfer von
Vergewaltigungen wurden!
Steinigungen von Ehebrecherinnen gibt es auch in Afghanistan. Dort hat der Ehemann auch das Recht, seiner Frau
"unnötige" Beschäftigungen außerhalb des Hauses zu verbieten. Befindet er es zum Beispiel für
überflüssig, dass sie allein spazieren geht, kann er ihr dies ohne Weiteres verbieten. Auch Schläge und
Misshandlungen sind keine Seltenheit. Außerdem regelt ein Gesetz, wie häufig ein Mann das Recht auf Geschlechtsverkehr
mit seiner Frau hat - der Wille der Frau tut dabei nichts zur Sache.
In zahlreichen afrikanischen und asiatischen Ländern haben Frauen kaum Rechte, Gewalt und Verstümmelungen sind weit
verbreitet. So hat die "Beschneidung" von Mädchen und Frauen weiterhin grausame Tradition: Insbesondere in
afrikanischen Ländern, aber auch in asiatischen Staaten, werden heute noch viele weibliche Babys, Mädchen und junge
Frauen an den Genitalien (Geschlechtsorganen) "beschnitten" - oft bis zur völligen Verstümmelung, sodass die
Frauen ihr Leben lang Schmerzen und gesundheitliche Probleme haben. In vielen Fällen geschieht dies unter schlechten
Hygienebedingungen und es kommt zusätzlich zu Entzündungen bis hin zu gefährlichen Komplikationen. Mit diesem
Ritual soll oft der "Übergang zur Frau" betont werden - der Eingriff dient vor allem dazu, dass Frauen keine
sexuelle Lust empfinden und entweder keinen oder nur eingeschränkt und unter Schmerzen Geschlechtsverkehr mit Männern
haben können. Insgesamt sind weltweit etwa 150 Millionen Mädchen und Frauen im Genitalbereich beschnitten, jährlich
fallen ungefähr weitere drei Millionen Mädchen dieser Praktik zum Opfer.
In anderen Ländern wie zum Beispiel der Türkei hat sich in den vergangenen Jahren viel bewegt. Die Türkei
präsentiert sich zunehmend als offenes und modernes Land. Gerade in den städtischen Gebieten gibt es viele
selbstbewusste junge Frauen, die studieren oder arbeiten gehen und ihr Leben selbst bestimmen. Türkische Migranten, die in
Deutschland und anderen Ländern leben, legen hingegen oft besonders großen Wert auf ihre Traditionen.

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Allso, es könnte noch sooooooviel geschrieben werden zur Aufklärung!

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